Satzung

SATZUG DES YACHT-CLUB ST. PETER-ORDING E.V. (YCSPO)

Name, Sitz, Zweck und Symbole des Klubs

§1Der Klub führt den Namen „Yachtclub St. Peter-Ording e.V. (YCSPO)“

Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg (unter VR 144 HU) eingetragen.

Sitz des Klubs ist die Gemeinde 25826 St. Peter-Ording.
 
§2

Der Yacht-Club St. Peter-Ording e.V. (YCSPO) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977, insbesondere durch die Förderung des Volkssports. Der Klub ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Spezielle Aufgabe des Klubs ist die Förderung und Pflege des Segelsports und die Entwicklung des Strandsegelns.

Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Klubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

§3

Der Klub führt einen Stander mit einem stilisierten weißen Segel in einem blauen Kreis. Im Segel stehen die Buchstaben YCSPO.

Die Farben des Klubs sind blau / weiß.

§4

Der Klub soll Mitglied der Fédération Internationale de Sand et Land Yachting (F.I.S.L.Y.) sein.

§5

Der Klub haftet seinen Mitgliedern und Dritten nicht für anläßlich von Veranstaltungen, Wett- und Trainingsfahrten erlittene Sach- und Personenschäden.

Mitglieder

§6

Mitglied des Klubs kann jede Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist, dass zwei Klubmitglieder die Aufnahme befürworten.
Als außerordentliches Mitglied ohne Stimme in der Hauptversammlung kann eine Aufnahme erfolgen, wenn eine Mitgliedschaft nur für einen begrenzten Zeitraum beabsichtigt ist.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können einzelne Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§7

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Klubs nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen.

Bei Verstößen eines Mitglieds im Training oder bei Regatten gegen die Wettkampfregeln oder die Vorschriften der Kurverwaltung St. Peter-Ording kann auf Beschluß des Vorstandes ein zeitlich begrenztes Segelverbot ausgesprochen werden.

§8

Eintrittsgelder und Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Für besondere Sportveranstaltungen können Umlagen erhoben werden, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind.

Der Klub wird vom Vorstand geführt.

Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden seinem Stellvertreter dem Klubsekretär
dem Kassenwart
dem Pressewart
dem Technischen Leiter dem Sportwart
dem Jugendwart
dem Beisitzer.

§9

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

Der Austritt aus dem Klub kann nur zum 31.12. eines Kalenderjahres erklärt werden. Dies hat durch vorherige schriftliche Erklärung an den Vorstand zu erfolgen.

Auf Antrag jeden Mitglieds kann der Ausschluß eines Mitglieds durch Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen das Ansehen oder die Belange des Klubs verstößt, wenn es seiner Beitragspflicht über den Schluß des Kalenderjahres hinaus trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grunde.

Vor der Beschlußfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gebe. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluß ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

Vorstand

§ 10

Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann ein Ehrenvorsitzender mit Sitz und Stimme im Vorstand bestellt werden.

§ 11

Der Vorstand wird von der Mitgliederhauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Vorstandes läuft erst nach der Einführung der neuen Vorstandsmitglieder ab.

§ 12

Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Leitung und Verwaltung des Klubs.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Klub gerichtlich und außergerichtlich.

Zur Leistung von Zahlungen sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter nur gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied berechtigt.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 13

Nach Schluß des Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Jahresbericht zu erstatten und die Abrechnung vorzulegen.

Für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die der Mitgliederversammlung nach Schluß des Geschäftsjahres und vor Entlastung des Vorstandes Bericht zu erstatten haben.

Mitgliederversammlung, Wahlen, Beschlußfassung

§ 14

Jährlich sollen mindestens zwei Mitgliederversammlungen abgehalten werden. Die erste ordentliche Mitgliederversammlung soll möglichst im ersten Viertel des Jahres stattfinden und gilt als Hauptversammlung.

Der Vorstand hat die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tage unter Einberufung schriftlich einzuladen. Zur Mitgliederversammlung können beim Vorstand Anträge eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.

§ 15

Gewählt wird im allgemeinen durch Handzeichen. Falls Widerspruch erfolgt, ist geheime Abstimmung erforderlich.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder von der Vollendung des 18. Lebensjahres an.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer 3?4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

Auflösung des Klubs

§ 16

Die Auflösung des Klubs erfolgt durch Beschluß einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Die Einladung des Vorstandes zu dieser Mitgliederversammlung muß vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese ist in jedem Falle beschlußfähig. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer 3?4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Auflösung des Klubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Klubs, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde St. Peter-Ording, die es unmittelbar für die Förderung des Volkssports zu verwenden hat.

§ 17

Durch diese Satzung ist die Satzung vom 06.04.1991 aufgehoben. 25826, St. Peter-Ording, den 09.01.2010

Hans-Werner Eickstädt            Olaf Weber
(1. Vorsitzender)                      (2. Vorsitzender)